LEISTUNGEN

Als Steuerberater betreuen wir kleine und mittelständische Unternehmen, Kapitalgesellschaften und Freiberufler  aus der Region Mittelsachsen, aber Dank der fortschreitenden Digitalisierung zunehmend auch deutschlandweit.

Steuerberatung für Unternehmen

Unsere Leistungspakete für alle Arten von Unternehmen und Gewerbetreibenden aller Branchen.

  • Ersteinrichtung & konsequente Digitalisierung der Prozesse
  • Kontierung, Buchung und Auswertung laufender Geschäftsvorfälle
  • Verwaltung Anlagevermögen
  • Kostenrechnung
  • Erläuterung und Überwachung der individuellen monatlichen Auswertungen
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Meldungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr
  • Fachliche Unterstützung bei Sonderfragen z.B. Auslandsgeschäfte, OSS-Verfahren, Rechnungslegung, Bauleistungen, Kassenführung
  • Laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • Baulohnabrechnung
  • Digitalisierung der Lohnprozesse (z.B. digitale Personalakte, Lohnauswertung für Arbeitnehmer im Onlineportal)
  • Beratung zu Lohnoptimierungen (Reisekosten, Dienstwagen, Jobrad, Zuschüsse, betriebliche Altersvorsorge usw.) und aktuellen gesetzlichen Änderungen
  • Statistische Meldungen an Behörden
  • Betreuung bei Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen
  • Korrespondenz mit Sozialversicherungsträgern und Finanzamt
  • Erstellen & Übermittlung von Verdienst- und Arbeitsbescheinigungen
  • Erstellung Einnahmen-Überschuss-Rechnung
  • Erstellung Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- & Verlustrechnung, Anhang)
  • Körperschaftsteuererklärung
  • Gewerbesteuererklärung
  • Umsatzsteuererklärung
  • Kapitalertragsteuererklärung
  • Grundsteuererklärung für Geschäftsgrundstücke
  • Erfüllung Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften
  • Wahl der passenden Rechtsform
  • Investitionsberatung
  • Betriebswirtschaftliche Beratung
  • Steuergestaltung
  • Anpassung Steuervorauszahlungen
  • Bewertung des Unternehmens
  • Steuerliche Gestaltung der Nachfolge
  • Liquiditätsplanung
  • Erbschaft- und Schenkungsteuerplanung
  • Generationenübergreifende Planung

Steuerberatung für PRIVATPERSONEN

  • Prüfung Abgabepflicht & Steuervorschau für Arbeitnehmer & Rentner
  • Wahl & Antrag der günstigsten Steuerklasse
  • Einkommensteuererklärung & Beratung zu Optimierungspotenzialen
  • Grundsteuererklärung
  • Beratung zur Vermögensplanung z.B. Immobilienkauf
  • Steuerliche Erbschafts- und Schenkungsberatung
  • Prüfung von Steuerbescheiden
  • Kommunikation mit der Finanzverwaltung & Vertretung in Einspruchsverfahren

Digitale Steuerberatung

In einer Zeit, in der Smartphones, Tablets und andere digitale Geräte allgegenwärtig und Fachkräfte rar sind, ist es unerlässlich, mit der Zeit zu gehen und die Möglichkeiten der Digitalisierung zu nutzen.

Eine digitale Zusammenarbeit mit unserer Steuerkanzlei ermöglicht eine effiziente und zeitsparende Abwicklung von steuerlichen Angelegenheiten. Durch den Einsatz der Cloudanwendungen der Datev eG können Dokumente und Daten sicher und schnell ausgetauscht, bearbeitet und dauerhaft archiviert werden, was den lästigen Papierkram reduziert. Darüber hinaus unterstützt uns die digitale Zusammenarbeit dabei, Fehlerquellen zu minimieren, da die Daten automatisch auf Plausibilität geprüft werden können.

Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Geschäftsprozesse optimieren und in die digitale Zukunft starten!

Was spricht für die Digitalisierung der Steuerberatung?

  • effizienter und schnellerer Datenaustausch, ohne den monatlichen Weg in die Kanzlei
  • Optimale Vorbereitung auf die Einführung der E-Rechnung ab 2025
    (Informationen gibt es hier:
    E-Rechnung: Erfolgreiche Umsetzung in Unternehmen)
  • mehr Flexibilität und Unabhängigkeit durch Verfügbarkeit aller Daten und Dokumente durch die Nutzung von Cloudanwendungen
  • maximale Transparenz und Effizienz für die Lohn- und Finanzbuchhaltung
  • Zeitersparnis durch Nutzung vorhandener Schnittstellen und Ersparnis bisheriger Doppelarbeiten
  • sicherer, DSGVO-konformer Austausch von Daten und Dokumenten
  • Reduzierung von Fehlerquellen und Erfüllung aller Archivierungspflichten

FAQs

Häufige Fragen und Antworten aus allen Bereichen des Steuerrechts und der Steuerberatung.

Unternehmen und Freiberufler

Wichtige Aspekte sind die Wahl der Rechtsform, Vorgaben der Gewerbeordnung, die steuerliche Registrierung, Umsatzsteuerpflicht und Absetzbarkeit von Gründungskosten.

Die Wahl der Rechtsform hängt von verschiedenen Faktoren ab, z. B. dem Unternehmenszweck, der Haftungsbeschränkung oder Anzahl der Gründer. Die Gründung eines Einzelunternehmens ist relativ einfach und schnell. Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bedarf einer notariellen Beurkundung und der Eintragung im Handelsregister, bietet aber einen besseren Schutz bei Haftungsrisiken. Wir beraten Sie gern individuell, um die passende Rechtsform für Ihr Unternehmen zu finden.

Abhängig von der Größe und dem Geschäftsfeld des Unternehmens müssen regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden. Einmal jährlich ist eine Gewinnermittlung bzw. ein Jahresabschluss aufzustellen. Auf dieser Grundlage werden jährliche Gewerbesteuer-, Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuererklärungen erstellt. Werden im Unternehmen Mitarbeiter beschäftigt, sind neben den monatlichen Lohnabrechnungen für die Arbeitnehmer auch Lohnsteuer-Anmeldungen beim Finanzamt abzugeben.

Nein, eine Abgabe in Papierform ist nicht zulässig. Alle unternehmerisch tätigen Steuerpflichtigen sind inzwischen dazu verpflichtet, alle Meldungen und Erklärungen in elektronischer Form z. B. über das Elster-Portal einzureichen.

Wenn Ihr Unternehmen pro Jahr nicht mehr als EUR 22.000,00 Einnahmen erzielt, können Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. Dann muss auf den Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen und auch nicht an das Finanzamt abgeführt werden. Wird die Grenze überschritten, muss ab dem folgenden Geschäftsjahr Umsatzsteuer erhoben werden. Die Kleinunternehmerregelung gilt nur für die Umsatzsteuer, auf den Gewinn des Kleinunternehmens muss trotzdem Einkommensteuer gezahlt werden.

Die mit den Ausgangsrechnungen vereinnahmte Umsatzsteuer (abzüglich der mit den Eingangsrechnungen gezahlten Vorsteuer) ist regelmäßig mit einer Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt zu melden und abzuführen. Das Umsatzsteuergesetz gibt klare Grenzen vor, wie oft die Meldung zu erfolgen hat:
Zahllast < EUR 1.000,00 pro Jahr: einmal jährlich
Zahllast von EUR 1.000,00 bis EUR 7.500,00 pro Jahr: vierteljährlich
Zahllast > EUR 7.500,00 pro Jahr: monatlich

Grundsätzlich muss die zu zahlende Umsatzsteuer bis zum 10. des Folgemonats elektronisch z. B. über das Elster-Portal an das Finanzamt gemeldet und gezahlt werden. Es kann eine Verlängerung der Abgabefrist um einen Monat beantragt werden. Bei einer monatlichen Meldepflicht muss für die Verlängerung einer Sonderzahlung geleistet werden, welche am Ende des Jahres mit der Meldung für den Monat Dezember verrechnet wird.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) können Unternehmen beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Sie dient als Nachweis der Unternehmereigenschaft bei Geschäften im EU-Ausland. Rechnungen aus dem EU-Ausland werden dann in der Regel ohne Umsatzsteuer ausgestellt und die Umsatzsteuer über das Reverse-Charge-Verfahren in Deutschland abgeführt. Dadurch muss sich das Unternehmen nicht in dem anderen EU-Land steuerlich registrieren und spart erheblichen Verwaltungsaufwand.

Das Reverse-Charge-Verfahren ist ein spezielles Verfahren in der Umsatzsteuer, bei dem die Steuerschuld für bestimmte Lieferungen und Leistungen vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übertragen wird. Es wird u. a. bei Geschäften zwischen Baudienstleistern und mit im Ausland ansässigen Unternehmen angewendet.

Zunächst sollte ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, in dem die Arbeitsbedingungen, die Arbeitszeit, die Vergütung und der Urlaubsanspruch klar geregelt sind. Für den Arbeitnehmer muss eine monatliche Lohnabrechnung erstellt werden, in der die abzuführenden Steuern und Sozialabgaben korrekt berechnet und direkt vom Arbeitgeber an das Finanzamt und die Krankenkasse abgeführt werden. Für die Einrichtung einer Lohnabrechnung benötigt das Unternehmen eine Betriebsnummer (kann bei der Agentur für Arbeit beantragt werden) und die Mitgliedsdaten der zuständigen Berufsgenossenschaft. Weiterhin muss eine etwaige Tarifgebundenheit abgeklärt werden. Der Arbeitnehmer muss in einem Personalfragebogen relevante Daten wie z. B. Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Krankenkasse, Steueridentifikationsnummer und Daten von Kindern mitteilen.

Ab 2024 beträgt der Mindestlohn pro Stunde EUR 12,41, ab 2025 erhöht er sich auf EUR 12,82 pro Stunde. Ein Minijobber kann ab 2024 monatlich eine maximale Vergütung von EUR 538,00 (ab 2025 EUR 556,00) erhalten. Bei Anwendung des gültigen Mindestlohns kann der Minijobber max. 10 Stunden pro Woche arbeiten.

Die Nettolohnoptimierung bezeichnet verschiedene Strategien und Maßnahmen, die darauf abzielen, das Nettoeinkommen eines Arbeitnehmers zu maximieren, indem legale Steuer- und Sozialabgabenvorteile genutzt werden. Gestaltungsmöglichkeiten für die Nettolohnoptimierung sind auch von der Lebenssituation des Arbeitnehmers abhängig. Beispielweise können die folgenden Zusatzleistungen genutzt werden: Tankgutschein, Kindergartenzuschuss, Fahrtkostenzuschuss, Erstattung von Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeit, Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge, Überlassung eines E-Bikes.

Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer ohne zusätzliche Einkünfte wie z. B. aus der Vermietung eines Grundstücks, aus einer nebenberuflichen Tätigkeit oder einer Rente muss grundsätzlich keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Beziehen Sie in einem Jahr jedoch Entgeltersatzleistungen wie z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld von mehr als EUR 410,00 besteht ggf. eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner können eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abgeben. Dies lohnt sich meist dann, wenn ein Partner deutlich niedrigere Einkünfte hat als der andere, z. B. weil er/sie nur in Teilzeit arbeitet oder schon in Rente ist.

Nach der Eheschließung wird automatisch die Steuerklassenkombination 4/4 vergeben, die Steuerklassen 3/5 werden nur auf Antrag gewährt. In Summe bleibt die Steuerlast bei beiden Kombinationen gleich hoch, nur wird bei der Wahl 3/5 der Steuervorteil der Zusammenveranlagung bereits unterjährig mit jeder Lohnabrechnung ausgezahlt. Der Antrag lohnt sich, wenn ein Ehepartner der Hauptverdiener ist und der andere Ehepartner nur geringe oder gar keine Einkünfte hat. Beachte: Bei der Steuerklassenwahl 3/5 besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung und es kann vorkommen, dass eine Steuernachzahlung an das Finanzamt geleistet werden muss. Zudem bedeutet die Steuerklasse 5 für den einen Partner einen sehr geringen Nettoverdienst, was sich bei der Berechnung von Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld negativ auswirken kann.

Es gibt verschiedenste Gründe, warum sich die Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnen kann, auch wenn eigentlich keine Verpflichtung dazu besteht. Die folgende Liste nennt die häufigsten Gründe, ist aber keinesfalls vollständig. Im Zweifel vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin für eine Beratung:
• Wechsel der Arbeitsstelle mitten im Jahr
• Fahrtweg von mindestens 18 km zur Arbeit
• Fortbildungskosten, Fachbücher, Arbeitskleidung usw., die selbst bezahlt wurden
• Reisekosten, die nicht vom Arbeitgeber erstattet werden
• Kosten für eine Zweitwohnung am Arbeitsort, weil dieser vom Wohnort mindestens 1 Stunde entfernt ist
• hohe Handwerkerkosten für Arbeiten am eigenen Haus/Wohnung z. B. für die energetische Sanierung
• Kinderbetreuungskosten
• Spenden
• amtlich festgestellter Schwerbehinderungsgrad
• private Altersvorsorge z. B. Riester oder Basisrentenvertrag
• hohe Krankheitskosten z. B. für Zahnersatz, Hörgerät oder Brille (ärztliche Verordnung notwendig)
• Unterhaltszahlungen an Familienangehörige
• Steuerklassenwahl 3/5 bei Ehepaaren
• Zweitjob, der mit der Steuerklasse 6 abgerechnet wird

Es kommt darauf an, wie der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Minijob berechnet. Wird der Minijob mit 2 % pauschaler Lohnsteuer abgerechnet, muss dieser in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben werden und es ergibt sich auch keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Wird der Minijob jedoch mit der Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben und auch die Einkünfte aus dem Minijob in der Anlage N mit angeben.

Ja, eine Steuererklärung kann immer freiwillig abgegeben werden, unabhängig von der Dauer der Beschäftigung. Vor allem, wenn man unterjährig beginnt zu arbeiten, kann es sich lohnen eine Steuererklärung abzugeben, auch wenn man keine hohen Werbungskosten ansetzen kann.

Alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Beruf und der zukünftigen Erzielung von Einkünften anfallen, z. B. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, berufstypische Arbeitskleidung, Fachbücher und -zeitschriften, Büromaterial, Telefonkosten, Beiträge zur Gewerkschaft oder Berufsverbänden, Reisekosten, Fortbildungen inkl. der Prüfungsgebühren und Reisekosten, Bewerbungskosten, Homeofficepauschale. Umzugskosten, wenn eine neue Arbeitsstelle in einem anderen Ort angetreten wird, oder die Anmietung einer Zweitwohnung. Zu den Werbungskosten gehören auch Berufsrechtsschutzversicherungen, Anwaltskosten bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und zum Teil die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung.

Grundsätzlich können Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von EUR 800,00 netto sofort vollständig abgezogen werden. Digitale Wirtschaftsgüter wie Computer, Drucker & Scanner können über eine Nutzungsdauer von einem Jahr abgeschrieben werden, für andere Wirtschaftsgüter sind diese Nutzungsdauern oft deutlich länger. Ggf. muss der Anteil der beruflichen Nutzung dargelegt werden, wenn z. B. der Computer auch privat genutzt wird.

Ja, Ausgaben für die Homeoffice-Ausstattung können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber diese nicht erstattet und der Anteil der beruflichen Nutzung nachgewiesen werden kann.

Ja, Reisekosten können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn diese nicht bereits vom Arbeitgeber erstattet wurden. Für Fahrtkosten und die Verpflegung werden i. d. R. Pauschalen angesetzt, Übernachtungskosten müssen durch Rechnungen belegt werden.

Nein, das stimmt nicht. Es kommt vor, dass das Finanzamt eine Erinnerung verschickt, weil im Vorjahr eine Erklärung abgegeben wurde. Liegen aber keine anderen Gründe für eine verpflichtende Abgabe vor (z. B. wegen Vermietungseinkünften oder Bezug von Entgeltersatzleistungen) müssen Sie nicht jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Rentner

Diese Frage lässt sich leider nicht pauschal beantworten, da je nach Datum des Renteneintritts ggf. ein höherer Anteil der Rente besteuert wird. Zudem spielen weitere persönliche Faktoren eine Rolle, z. B. ob Sie verheiratet oder alleinstehend sind, ein Schwerbehinderungs- oder Pflegegrad vorliegt oder weitere Einkünfte aus einem Minijob oder der Verpachtung von Land erzielt werden.

Beispiel: Ein alleinstehender Rentner ohne weitere Einkünfte, der erstmals ab 2022 eine gesetzliche Rente erhält und in 2023 eine durchschnittliche gesetzliche Bruttorente von EUR 1.300,00 (vor Abzug der Kranken- und Rentenversicherung) pro Monat bezogen hat, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Ja. Das kann sich zum Beispiel lohnen, wenn Sie zwar eine kleine Rente beziehen, aber Einkünfte aus Kapitalerträgen (z. B. Zinsen, Dividenden) von mehr als EUR 1.000,00 pro Jahr erzielen und die Bank automatisch 25 % Kapitalertragsteuer einbehält. Ihr persönlicher Steuersatz liegt dann ggf. unter den 25 % und durch die Erklärung kann die einbehaltene Kapitalertragsteuer zurückgeholt werden. Eventuell empfiehlt es sich auch in einem solchen Fall eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen. Fordern Sie die Steuerbescheinigungen von Ihrer Bank an und wir prüfen den Fall gern für Sie.

Die folgende Aufzählung enthält die häufigsten Ausgaben, die angesetzt werden können, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte berücksichtigen Sie auch unsere Checkliste zur Einkommensteuererklärung im Downloadbereich:
• Krankheitskosten z. B. Zahnersatz, Hörgerät, Brille (mit Verordnung), Physiotherapie, Fahrten zum Arzt
• Schwerbehinderungs- und/oder Pflegegrad
• Kosten für die Pflege zu Hause oder für die Unterbringung im Pflegeheim, die nicht von der Pflegekasse
übernommen werden
• pflegebedürftige Angehörige, um die Sie sich kümmern
• Spenden
• Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt (z. B. Maler, Schornsteinfeger, Heizungswartung)
• Nebenkostenabrechnung für die eigene Wohnung
• Hausnotrufsystem
• Haushaltshilfe
• Versicherungen (z. B. Haftpflicht, Unfall)

Wenden Sie sich am besten zeitnah an Ihr zuständiges Finanzamt und bitten um eine Prüfung und schriftliche Mitteilung. Die Finanzämter können die Rentenbezüge elektronisch abrufen und prüfen grundsätzlich auch selbst eine Abgabepflicht. Dies erfolgt aber meist sehr spät und dann müssen ggf. gleich für vier Jahre Einkommensteuererklärungen nachgereicht werden, was eine hohe finanzielle Belastung darstellen kann. Gern prüfen wir auch mit Ihnen gemeinsam, ob eine Pflicht zur Abgabe eine Einkommensteuererklärung besteht.

Bitte beachten Sie, dass die genannten Fragen und Antworten allgemeiner Natur sind und sich nicht auf Ihre individuelle Situation beziehen können. Für eine detailliertere Beratung empfehlen wir Ihnen, einen persönlichen Termin zu vereinbaren.

UNSERE LEISTUNGEN

Als Steuerberater betreuen wir kleine und mittelständische Unternehmen, Kapitalgesellschaften und Freiberufler  aus der Region Mittelsachsen, aber Dank der fortschreitenden Digitalisierung zunehmend auch deutschlandweit.

Steuerberatung für Unternehmen

Unsere Leistungspakete für alle Arten von Unternehmen und Gewerbetreibenden aller Branchen.

  • Ersteinrichtung & konsequente Digitalisierung der Prozesse
  • Kontierung, Buchung und Auswertung laufender Geschäftsvorfälle
  • Verwaltung Anlagevermögen
  • Kostenrechnung
  • Erläuterung und Überwachung der individuellen monatlichen Auswertungen
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Meldungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr
  • Fachliche Unterstützung bei Sonderfragen z.B. Auslandsgeschäfte, OSS-Verfahren, Rechnungslegung, Bauleistungen, Kassenführung
  • Laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • Baulohnabrechnung
  • Digitalisierung der Lohnprozesse (z.B. digitale Personalakte, Lohnauswertung für Arbeitnehmer im Onlineportal)
  • Beratung zu Lohnoptimierungen (Reisekosten, Dienstwagen, Jobrad, Zuschüsse, betriebliche Altersvorsorge usw.) und aktuellen gesetzlichen Änderungen
  • Statistische Meldungen an Behörden
  • Betreuung bei Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen
  • Korrespondenz mit Sozialversicherungsträgern und Finanzamt
  • Erstellen & Übermittlung von Verdienst- und Arbeitsbescheinigungen
  • Erstellung Einnahmen-Überschuss-Rechnung
  • Erstellung Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- & Verlustrechnung, Anhang)
  • Körperschaftsteuererklärung
  • Gewerbesteuererklärung
  • Umsatzsteuererklärung
  • Kapitalertragsteuererklärung
  • Grundsteuererklärung für Geschäftsgrundstücke
  • Erfüllung Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften
  • Wahl der passenden Rechtsform
  • Investitionsberatung
  • Betriebswirtschaftliche Beratung
  • Steuergestaltung
  • Anpassung Steuervorauszahlungen
  • Bewertung des Unternehmens
  • Steuerliche Gestaltung der Nachfolge
  • Liquiditätsplanung
  • Erbschaft- und Schenkungsteuerplanung
  • Generationenübergreifende Planung

Steuerberatung für PRIVATPERSONEN

  • Prüfung Abgabepflicht & Steuervorschau für Arbeitnehmer & Rentner
  • Wahl & Antrag der günstigsten Steuerklasse
  • Einkommensteuererklärung & Beratung zu Optimierungspotenzialen
  • Grundsteuererklärung
  • Beratung zur Vermögensplanung z.B. Immobilienkauf
  • Steuerliche Erbschafts- und Schenkungsberatung
  • Prüfung von Steuerbescheiden
  • Kommunikation mit der Finanzverwaltung & Vertretung in Einspruchsverfahren

Digitale Steuerberatung

In einer Zeit, in der Smartphones, Tablets und andere digitale Geräte allgegenwärtig und Fachkräfte rar sind, ist es unerlässlich, mit der Zeit zu gehen und die Möglichkeiten der Digitalisierung zu nutzen.

Eine digitale Zusammenarbeit mit unserer Steuerkanzlei ermöglicht eine effiziente und zeitsparende Abwicklung von steuerlichen Angelegenheiten. Durch den Einsatz der Cloudanwendungen der Datev eG können Dokumente und Daten sicher und schnell ausgetauscht, bearbeitet und dauerhaft archiviert werden, was den lästigen Papierkram reduziert. Darüber hinaus unterstützt uns die digitale Zusammenarbeit dabei, Fehlerquellen zu minimieren, da die Daten automatisch auf Plausibilität geprüft werden können.

Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Geschäftsprozesse optimieren und in die digitale Zukunft starten!

Was spricht für die Digitalisierung der Steuerberatung?

  • effizienter und schnellerer Datenaustausch, ohne den monatlichen Weg in die Kanzlei
  • Optimale Vorbereitung auf die Einführung der E-Rechnung ab 2025
    (Informationen gibt es hier: E-Rechnung: Erfolgreiche Umsetzung in Unternehmen)
  • mehr Flexibilität und Unabhängigkeit durch Verfügbarkeit aller Daten und Dokumente durch die Nutzung von Cloudanwendungen
  • maximale Transparenz und Effizienz für die Lohn- und Finanzbuchhaltung
  • Zeitersparnis durch Nutzung vorhandener Schnittstellen und Ersparnis bisheriger Doppelarbeiten
  • sicherer, DSGVO-konformer Austausch von Daten und Dokumenten
  • Reduzierung von Fehlerquellen und Erfüllung aller Archivierungspflichten

FAQs

Häufige Fragen und Antworten aus allen Bereichen des Steuerrechts und der Steuerberatung.

Unternehmen und Freiberufler

Wichtige Aspekte sind die Wahl der Rechtsform, Vorgaben der Gewerbeordnung, die steuerliche Registrierung, Umsatzsteuerpflicht und Absetzbarkeit von Gründungskosten.

Die Wahl der Rechtsform hängt von verschiedenen Faktoren ab, z. B. dem Unternehmenszweck, der Haftungsbeschränkung oder Anzahl der Gründer. Die Gründung eines Einzelunternehmens ist relativ einfach und schnell. Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bedarf einer notariellen Beurkundung und der Eintragung im Handelsregister, bietet aber einen besseren Schutz bei Haftungsrisiken. Wir beraten Sie gern individuell, um die passende Rechtsform für Ihr Unternehmen zu finden.

Abhängig von der Größe und dem Geschäftsfeld des Unternehmens müssen regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden. Einmal jährlich ist eine Gewinnermittlung bzw. ein Jahresabschluss aufzustellen. Auf dieser Grundlage werden jährliche Gewerbesteuer-, Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuererklärungen erstellt. Werden im Unternehmen Mitarbeiter beschäftigt, sind neben den monatlichen Lohnabrechnungen für die Arbeitnehmer auch Lohnsteuer-Anmeldungen beim Finanzamt abzugeben.

Nein, eine Abgabe in Papierform ist nicht zulässig. Alle unternehmerisch tätigen Steuerpflichtigen sind inzwischen dazu verpflichtet, alle Meldungen und Erklärungen in elektronischer Form z. B. über das Elster-Portal einzureichen.

Wenn Ihr Unternehmen pro Jahr nicht mehr als EUR 22.000,00 Einnahmen erzielt, können Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. Dann muss auf den Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen und auch nicht an das Finanzamt abgeführt werden. Wird die Grenze überschritten, muss ab dem folgenden Geschäftsjahr Umsatzsteuer erhoben werden. Die Kleinunternehmerregelung gilt nur für die Umsatzsteuer, auf den Gewinn des Kleinunternehmens muss trotzdem Einkommensteuer gezahlt werden.

Die mit den Ausgangsrechnungen vereinnahmte Umsatzsteuer (abzüglich der mit den Eingangsrechnungen gezahlten Vorsteuer) ist regelmäßig mit einer Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt zu melden und abzuführen. Das Umsatzsteuergesetz gibt klare Grenzen vor, wie oft die Meldung zu erfolgen hat:
Zahllast < EUR 1.000,00 pro Jahr: einmal jährlich
Zahllast von EUR 1.000,00 bis EUR 7.500,00 pro Jahr: vierteljährlich
Zahllast > EUR 7.500,00 pro Jahr: monatlich

Grundsätzlich muss die zu zahlende Umsatzsteuer bis zum 10. des Folgemonats elektronisch z. B. über das Elster-Portal an das Finanzamt gemeldet und gezahlt werden. Es kann eine Verlängerung der Abgabefrist um einen Monat beantragt werden. Bei einer monatlichen Meldepflicht muss für die Verlängerung einer Sonderzahlung geleistet werden, welche am Ende des Jahres mit der Meldung für den Monat Dezember verrechnet wird.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) können Unternehmen beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Sie dient als Nachweis der Unternehmereigenschaft bei Geschäften im EU-Ausland. Rechnungen aus dem EU-Ausland werden dann in der Regel ohne Umsatzsteuer ausgestellt und die Umsatzsteuer über das Reverse-Charge-Verfahren in Deutschland abgeführt. Dadurch muss sich das Unternehmen nicht in dem anderen EU-Land steuerlich registrieren und spart erheblichen Verwaltungsaufwand.

Das Reverse-Charge-Verfahren ist ein spezielles Verfahren in der Umsatzsteuer, bei dem die Steuerschuld für bestimmte Lieferungen und Leistungen vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übertragen wird. Es wird u. a. bei Geschäften zwischen Baudienstleistern und mit im Ausland ansässigen Unternehmen angewendet.

Zunächst sollte ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, in dem die Arbeitsbedingungen, die Arbeitszeit, die Vergütung und der Urlaubsanspruch klar geregelt sind. Für den Arbeitnehmer muss eine monatliche Lohnabrechnung erstellt werden, in der die abzuführenden Steuern und Sozialabgaben korrekt berechnet und direkt vom Arbeitgeber an das Finanzamt und die Krankenkasse abgeführt werden. Für die Einrichtung einer Lohnabrechnung benötigt das Unternehmen eine Betriebsnummer (kann bei der Agentur für Arbeit beantragt werden) und die Mitgliedsdaten der zuständigen Berufsgenossenschaft. Weiterhin muss eine etwaige Tarifgebundenheit abgeklärt werden. Der Arbeitnehmer muss in einem Personalfragebogen relevante Daten wie z. B. Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Krankenkasse, Steueridentifikationsnummer und Daten von Kindern mitteilen.

Ab 2024 beträgt der Mindestlohn pro Stunde EUR 12,41, ab 2025 erhöht er sich auf EUR 12,82 pro Stunde. Ein Minijobber kann ab 2024 monatlich eine maximale Vergütung von EUR 538,00 (ab 2025 EUR 556,00) erhalten. Bei Anwendung des gültigen Mindestlohns kann der Minijobber max. 10 Stunden pro Woche arbeiten.

Die Nettolohnoptimierung bezeichnet verschiedene Strategien und Maßnahmen, die darauf abzielen, das Nettoeinkommen eines Arbeitnehmers zu maximieren, indem legale Steuer- und Sozialabgabenvorteile genutzt werden. Gestaltungsmöglichkeiten für die Nettolohnoptimierung sind auch von der Lebenssituation des Arbeitnehmers abhängig. Beispielweise können die folgenden Zusatzleistungen genutzt werden: Tankgutschein, Kindergartenzuschuss, Fahrtkostenzuschuss, Erstattung von Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeit, Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge, Überlassung eines E-Bikes.

Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer ohne zusätzliche Einkünfte wie z. B. aus der Vermietung eines Grundstücks, aus einer nebenberuflichen Tätigkeit oder einer Rente muss grundsätzlich keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Beziehen Sie in einem Jahr jedoch Entgeltersatzleistungen wie z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld von mehr als EUR 410,00 besteht ggf. eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner können eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abgeben. Dies lohnt sich meist dann, wenn ein Partner deutlich niedrigere Einkünfte hat als der andere, z. B. weil er/sie nur in Teilzeit arbeitet oder schon in Rente ist.

Nach der Eheschließung wird automatisch die Steuerklassenkombination 4/4 vergeben, die Steuerklassen 3/5 werden nur auf Antrag gewährt. In Summe bleibt die Steuerlast bei beiden Kombinationen gleich hoch, nur wird bei der Wahl 3/5 der Steuervorteil der Zusammenveranlagung bereits unterjährig mit jeder Lohnabrechnung ausgezahlt. Der Antrag lohnt sich, wenn ein Ehepartner der Hauptverdiener ist und der andere Ehepartner nur geringe oder gar keine Einkünfte hat. Beachte: Bei der Steuerklassenwahl 3/5 besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung und es kann vorkommen, dass eine Steuernachzahlung an das Finanzamt geleistet werden muss. Zudem bedeutet die Steuerklasse 5 für den einen Partner einen sehr geringen Nettoverdienst, was sich bei der Berechnung von Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld negativ auswirken kann.

Es gibt verschiedenste Gründe, warum sich die Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnen kann, auch wenn eigentlich keine Verpflichtung dazu besteht. Die folgende Liste nennt die häufigsten Gründe, ist aber keinesfalls vollständig. Im Zweifel vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin für eine Beratung:
• Wechsel der Arbeitsstelle mitten im Jahr
• Fahrtweg von mindestens 18 km zur Arbeit
• Fortbildungskosten, Fachbücher, Arbeitskleidung usw., die selbst bezahlt wurden
• Reisekosten, die nicht vom Arbeitgeber erstattet werden
• Kosten für eine Zweitwohnung am Arbeitsort, weil dieser vom Wohnort mindestens 1 Stunde entfernt ist
• hohe Handwerkerkosten für Arbeiten am eigenen Haus/Wohnung z. B. für die energetische Sanierung
• Kinderbetreuungskosten
• Spenden
• amtlich festgestellter Schwerbehinderungsgrad
• private Altersvorsorge z. B. Riester oder Basisrentenvertrag
• hohe Krankheitskosten z. B. für Zahnersatz, Hörgerät oder Brille (ärztliche Verordnung notwendig)
• Unterhaltszahlungen an Familienangehörige
• Steuerklassenwahl 3/5 bei Ehepaaren
• Zweitjob, der mit der Steuerklasse 6 abgerechnet wird

Es kommt darauf an, wie der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Minijob berechnet. Wird der Minijob mit 2 % pauschaler Lohnsteuer abgerechnet, muss dieser in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben werden und es ergibt sich auch keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Wird der Minijob jedoch mit der Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben und auch die Einkünfte aus dem Minijob in der Anlage N mit angeben.

Ja, eine Steuererklärung kann immer freiwillig abgegeben werden, unabhängig von der Dauer der Beschäftigung. Vor allem, wenn man unterjährig beginnt zu arbeiten, kann es sich lohnen eine Steuererklärung abzugeben, auch wenn man keine hohen Werbungskosten ansetzen kann.

Alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Beruf und der zukünftigen Erzielung von Einkünften anfallen, z. B. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, berufstypische Arbeitskleidung, Fachbücher und -zeitschriften, Büromaterial, Telefonkosten, Beiträge zur Gewerkschaft oder Berufsverbänden, Reisekosten, Fortbildungen inkl. der Prüfungsgebühren und Reisekosten, Bewerbungskosten, Homeofficepauschale. Umzugskosten, wenn eine neue Arbeitsstelle in einem anderen Ort angetreten wird, oder die Anmietung einer Zweitwohnung. Zu den Werbungskosten gehören auch Berufsrechtsschutzversicherungen, Anwaltskosten bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und zum Teil die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung.

Grundsätzlich können Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von EUR 800,00 netto sofort vollständig abgezogen werden. Digitale Wirtschaftsgüter wie Computer, Drucker & Scanner können über eine Nutzungsdauer von einem Jahr abgeschrieben werden, für andere Wirtschaftsgüter sind diese Nutzungsdauern oft deutlich länger. Ggf. muss der Anteil der beruflichen Nutzung dargelegt werden, wenn z. B. der Computer auch privat genutzt wird.

Ja, Ausgaben für die Homeoffice-Ausstattung können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber diese nicht erstattet und der Anteil der beruflichen Nutzung nachgewiesen werden kann.

Ja, Reisekosten können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn diese nicht bereits vom Arbeitgeber erstattet wurden. Für Fahrtkosten und die Verpflegung werden i. d. R. Pauschalen angesetzt, Übernachtungskosten müssen durch Rechnungen belegt werden.

Nein, das stimmt nicht. Es kommt vor, dass das Finanzamt eine Erinnerung verschickt, weil im Vorjahr eine Erklärung abgegeben wurde. Liegen aber keine anderen Gründe für eine verpflichtende Abgabe vor (z. B. wegen Vermietungseinkünften oder Bezug von Entgeltersatzleistungen) müssen Sie nicht jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Rentner

Diese Frage lässt sich leider nicht pauschal beantworten, da je nach Datum des Renteneintritts ggf. ein höherer Anteil der Rente besteuert wird. Zudem spielen weitere persönliche Faktoren eine Rolle, z. B. ob Sie verheiratet oder alleinstehend sind, ein Schwerbehinderungs- oder Pflegegrad vorliegt oder weitere Einkünfte aus einem Minijob oder der Verpachtung von Land erzielt werden.

Beispiel: Ein alleinstehender Rentner ohne weitere Einkünfte, der erstmals ab 2022 eine gesetzliche Rente erhält und in 2023 eine durchschnittliche gesetzliche Bruttorente von EUR 1.300,00 (vor Abzug der Kranken- und Rentenversicherung) pro Monat bezogen hat, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Ja. Das kann sich zum Beispiel lohnen, wenn Sie zwar eine kleine Rente beziehen, aber Einkünfte aus Kapitalerträgen (z. B. Zinsen, Dividenden) von mehr als EUR 1.000,00 pro Jahr erzielen und die Bank automatisch 25 % Kapitalertragsteuer einbehält. Ihr persönlicher Steuersatz liegt dann ggf. unter den 25 % und durch die Erklärung kann die einbehaltene Kapitalertragsteuer zurückgeholt werden. Eventuell empfiehlt es sich auch in einem solchen Fall eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen. Fordern Sie die Steuerbescheinigungen von Ihrer Bank an und wir prüfen den Fall gern für Sie.

Die folgende Aufzählung enthält die häufigsten Ausgaben, die angesetzt werden können, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte berücksichtigen Sie auch unsere Checkliste zur Einkommensteuererklärung im Downloadbereich:
• Krankheitskosten z. B. Zahnersatz, Hörgerät, Brille (mit Verordnung), Physiotherapie, Fahrten zum Arzt
• Schwerbehinderungs- und/oder Pflegegrad
• Kosten für die Pflege zu Hause oder für die Unterbringung im Pflegeheim, die nicht von der Pflegekasse
übernommen werden
• pflegebedürftige Angehörige, um die Sie sich kümmern
• Spenden
• Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt (z. B. Maler, Schornsteinfeger, Heizungswartung)
• Nebenkostenabrechnung für die eigene Wohnung
• Hausnotrufsystem
• Haushaltshilfe
• Versicherungen (z. B. Haftpflicht, Unfall)

Wenden Sie sich am besten zeitnah an Ihr zuständiges Finanzamt und bitten um eine Prüfung und schriftliche Mitteilung. Die Finanzämter können die Rentenbezüge elektronisch abrufen und prüfen grundsätzlich auch selbst eine Abgabepflicht. Dies erfolgt aber meist sehr spät und dann müssen ggf. gleich für vier Jahre Einkommensteuererklärungen nachgereicht werden, was eine hohe finanzielle Belastung darstellen kann. Gern prüfen wir auch mit Ihnen gemeinsam, ob eine Pflicht zur Abgabe eine Einkommensteuererklärung besteht.

Bitte beachten Sie, dass die genannten Fragen und Antworten allgemeiner Natur sind
und sich nicht auf Ihre individuelle Situation beziehen können. Für eine detailliertere Beratung
empfehlen wir Ihnen, einen persönlichen Termin zu vereinbaren.

LEISTUNGEN

Als Steuerberater betreuen wir kleine und mittelständische Unternehmen, Kapitalgesellschaften und Freiberufler  aus der Region Mittelsachsen, aber Dank der fortschreitenden Digitalisierung zunehmend auch deutschlandweit.

Steuerberatung für Unternehmen

Unsere Leistungspakete für alle Arten von Unternehmen und Gewerbetreibenden aller Branchen.

  • Ersteinrichtung & konsequente Digitalisierung der Prozesse
  • Kontierung, Buchung und Auswertung laufender Geschäftsvorfälle
  • Verwaltung Anlagevermögen
  • Kostenrechnung
  • Erläuterung und Überwachung der individuellen monatlichen Auswertungen
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Meldungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr
  • Fachliche Unterstützung bei Sonderfragen z.B. Auslandsgeschäfte, OSS-Verfahren, Rechnungslegung, Bauleistungen, Kassenführung
  • Laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • Baulohnabrechnung
  • Digitalisierung der Lohnprozesse (z.B. digitale Personalakte, Lohnauswertung für Arbeitnehmer im Onlineportal)
  • Beratung zu Lohnoptimierungen (Reisekosten, Dienstwagen, Jobrad, Zuschüsse, betriebliche Altersvorsorge usw.) und aktuellen gesetzlichen Änderungen
  • Statistische Meldungen an Behörden
  • Betreuung bei Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen
  • Korrespondenz mit Sozialversicherungsträgern und Finanzamt
  • Erstellen & Übermittlung von Verdienst- und Arbeitsbescheinigungen
  • Erstellung Einnahmen-Überschuss-Rechnung
  • Erstellung Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- & Verlustrechnung, Anhang)
  • Körperschaftsteuererklärung
  • Gewerbesteuererklärung
  • Umsatzsteuererklärung
  • Kapitalertragsteuererklärung
  • Grundsteuererklärung für Geschäftsgrundstücke
  • Erfüllung Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften
  • Wahl der passenden Rechtsform
  • Investitionsberatung
  • Betriebswirtschaftliche Beratung
  • Steuergestaltung
  • Anpassung Steuervorauszahlungen
  • Bewertung des Unternehmens
  • Steuerliche Gestaltung der Nachfolge
  • Liquiditätsplanung
  • Erbschaft- und Schenkungsteuerplanung
  • Generationenübergreifende Planung

Steuerberatung für PRIVATPERSONEN

  • Prüfung Abgabepflicht & Steuervorschau für Arbeitnehmer & Rentner
  • Wahl & Antrag der günstigsten Steuerklasse
  • Einkommensteuererklärung & Beratung zu Optimierungspotenzialen
  • Grundsteuererklärung
  • Beratung zur Vermögensplanung z.B. Immobilienkauf
  • Steuerliche Erbschafts- und Schenkungsberatung
  • Prüfung von Steuerbescheiden
  • Kommunikation mit der Finanzverwaltung & Vertretung in Einspruchsverfahren

Digitale Steuerberatung

In einer Zeit, in der Smartphones, Tablets und andere digitale Geräte allgegenwärtig und Fachkräfte rar sind, ist es unerlässlich, mit der Zeit zu gehen und die Möglichkeiten der Digitalisierung zu nutzen.

Eine digitale Zusammenarbeit mit unserer Steuerkanzlei ermöglicht eine effiziente und zeitsparende Abwicklung von steuerlichen Angelegenheiten. Durch den Einsatz der Cloudanwendungen der Datev eG können Dokumente und Daten sicher und schnell ausgetauscht, bearbeitet und dauerhaft archiviert werden, was den lästigen Papierkram reduziert. Darüber hinaus unterstützt uns die digitale Zusammenarbeit dabei, Fehlerquellen zu minimieren, da die Daten automatisch auf Plausibilität geprüft werden können.

Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Geschäftsprozesse optimieren und in die digitale Zukunft starten!

Was spricht für die Digitalisierung
der Steuerberatung?

  • effizienter und schnellerer Datenaustausch, ohne den monatlichen Weg in die Kanzlei
  • Optimale Vorbereitung auf die Einführung der E-Rechnung ab 2025 (Informationen gibt es hier: E-Rechnung: Erfolgreiche Umsetzung in Unternehmen)
  • mehr Flexibilität und Unabhängigkeit durch Verfügbarkeit aller Daten und Dokumente durch die Nutzung von Cloudanwendungen
  • maximale Transparenz und Effizienz für die Lohn- und Finanzbuchhaltung
  • Zeitersparnis durch Nutzung vorhandener Schnittstellen und Ersparnis bisheriger Doppelarbeiten
  • sicherer, DSGVO-konformer Austausch von Daten und Dokumenten
  • Reduzierung von Fehlerquellen und Erfüllung aller Archivierungspflichten

FAQs

Häufige Fragen und Antworten aus allen Bereichen des Steuerrechts und der Steuerberatung.

Unternehmen und Freiberufler

Wichtige Aspekte sind die Wahl der Rechtsform, Vorgaben der Gewerbeordnung, die steuerliche Registrierung, Umsatzsteuerpflicht und Absetzbarkeit von Gründungskosten.

Die Wahl der Rechtsform hängt von verschiedenen Faktoren ab, z. B. dem Unternehmenszweck, der Haftungsbeschränkung oder Anzahl der Gründer. Die Gründung eines Einzelunternehmens ist relativ einfach und schnell. Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bedarf einer notariellen Beurkundung und der Eintragung im Handelsregister, bietet aber einen besseren Schutz bei Haftungsrisiken. Wir beraten Sie gern individuell, um die passende Rechtsform für Ihr Unternehmen zu finden.

Abhängig von der Größe und dem Geschäftsfeld des Unternehmens müssen regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden. Einmal jährlich ist eine Gewinnermittlung bzw. ein Jahresabschluss aufzustellen. Auf dieser Grundlage werden jährliche Gewerbesteuer-, Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuererklärungen erstellt. Werden im Unternehmen Mitarbeiter beschäftigt, sind neben den monatlichen Lohnabrechnungen für die Arbeitnehmer auch Lohnsteuer-Anmeldungen beim Finanzamt abzugeben.

Nein, eine Abgabe in Papierform ist nicht zulässig. Alle unternehmerisch tätigen Steuerpflichtigen sind inzwischen dazu verpflichtet, alle Meldungen und Erklärungen in elektronischer Form z. B. über das Elster-Portal einzureichen.

Wenn Ihr Unternehmen pro Jahr nicht mehr als EUR 22.000,00 Einnahmen erzielt, können Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. Dann muss auf den Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen und auch nicht an das Finanzamt abgeführt werden. Wird die Grenze überschritten, muss ab dem folgenden Geschäftsjahr Umsatzsteuer erhoben werden. Die Kleinunternehmerregelung gilt nur für die Umsatzsteuer, auf den Gewinn des Kleinunternehmens muss trotzdem Einkommensteuer gezahlt werden.

Die mit den Ausgangsrechnungen vereinnahmte Umsatzsteuer (abzüglich der mit den Eingangsrechnungen gezahlten Vorsteuer) ist regelmäßig mit einer Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt zu melden und abzuführen. Das Umsatzsteuergesetz gibt klare Grenzen vor, wie oft die Meldung zu erfolgen hat:
Zahllast < EUR 1.000,00 pro Jahr: einmal jährlich
Zahllast von EUR 1.000,00 bis EUR 7.500,00 pro Jahr: vierteljährlich
Zahllast > EUR 7.500,00 pro Jahr: monatlich

Grundsätzlich muss die zu zahlende Umsatzsteuer bis zum 10. des Folgemonats elektronisch z. B. über das Elster-Portal an das Finanzamt gemeldet und gezahlt werden. Es kann eine Verlängerung der Abgabefrist um einen Monat beantragt werden. Bei einer monatlichen Meldepflicht muss für die Verlängerung einer Sonderzahlung geleistet werden, welche am Ende des Jahres mit der Meldung für den Monat Dezember verrechnet wird.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) können Unternehmen beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Sie dient als Nachweis der Unternehmereigenschaft bei Geschäften im EU-Ausland. Rechnungen aus dem EU-Ausland werden dann in der Regel ohne Umsatzsteuer ausgestellt und die Umsatzsteuer über das Reverse-Charge-Verfahren in Deutschland abgeführt. Dadurch muss sich das Unternehmen nicht in dem anderen EU-Land steuerlich registrieren und spart erheblichen Verwaltungsaufwand.

Das Reverse-Charge-Verfahren ist ein spezielles Verfahren in der Umsatzsteuer, bei dem die Steuerschuld für bestimmte Lieferungen und Leistungen vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übertragen wird. Es wird u. a. bei Geschäften zwischen Baudienstleistern und mit im Ausland ansässigen Unternehmen angewendet.

Zunächst sollte ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, in dem die Arbeitsbedingungen, die Arbeitszeit, die Vergütung und der Urlaubsanspruch klar geregelt sind. Für den Arbeitnehmer muss eine monatliche Lohnabrechnung erstellt werden, in der die abzuführenden Steuern und Sozialabgaben korrekt berechnet und direkt vom Arbeitgeber an das Finanzamt und die Krankenkasse abgeführt werden. Für die Einrichtung einer Lohnabrechnung benötigt das Unternehmen eine Betriebsnummer (kann bei der Agentur für Arbeit beantragt werden) und die Mitgliedsdaten der zuständigen Berufsgenossenschaft. Weiterhin muss eine etwaige Tarifgebundenheit abgeklärt werden. Der Arbeitnehmer muss in einem Personalfragebogen relevante Daten wie z. B. Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Krankenkasse, Steueridentifikationsnummer und Daten von Kindern mitteilen.

Ab 2024 beträgt der Mindestlohn pro Stunde EUR 12,41, ab 2025 erhöht er sich auf EUR 12,82 pro Stunde. Ein Minijobber kann ab 2024 monatlich eine maximale Vergütung von EUR 538,00 (ab 2025 EUR 556,00) erhalten. Bei Anwendung des gültigen Mindestlohns kann der Minijobber max. 10 Stunden pro Woche arbeiten.

Die Nettolohnoptimierung bezeichnet verschiedene Strategien und Maßnahmen, die darauf abzielen, das Nettoeinkommen eines Arbeitnehmers zu maximieren, indem legale Steuer- und Sozialabgabenvorteile genutzt werden. Gestaltungsmöglichkeiten für die Nettolohnoptimierung sind auch von der Lebenssituation des Arbeitnehmers abhängig. Beispielweise können die folgenden Zusatzleistungen genutzt werden: Tankgutschein, Kindergartenzuschuss, Fahrtkostenzuschuss, Erstattung von Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeit, Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge, Überlassung eines E-Bikes.

Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer ohne zusätzliche Einkünfte wie z. B. aus der Vermietung eines Grundstücks, aus einer nebenberuflichen Tätigkeit oder einer Rente muss grundsätzlich keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Beziehen Sie in einem Jahr jedoch Entgeltersatzleistungen wie z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld von mehr als EUR 410,00 besteht ggf. eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner können eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abgeben. Dies lohnt sich meist dann, wenn ein Partner deutlich niedrigere Einkünfte hat als der andere, z. B. weil er/sie nur in Teilzeit arbeitet oder schon in Rente ist.

Nach der Eheschließung wird automatisch die Steuerklassenkombination 4/4 vergeben, die Steuerklassen 3/5 werden nur auf Antrag gewährt. In Summe bleibt die Steuerlast bei beiden Kombinationen gleich hoch, nur wird bei der Wahl 3/5 der Steuervorteil der Zusammenveranlagung bereits unterjährig mit jeder Lohnabrechnung ausgezahlt. Der Antrag lohnt sich, wenn ein Ehepartner der Hauptverdiener ist und der andere Ehepartner nur geringe oder gar keine Einkünfte hat. Beachte: Bei der Steuerklassenwahl 3/5 besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung und es kann vorkommen, dass eine Steuernachzahlung an das Finanzamt geleistet werden muss. Zudem bedeutet die Steuerklasse 5 für den einen Partner einen sehr geringen Nettoverdienst, was sich bei der Berechnung von Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld negativ auswirken kann.

Es gibt verschiedenste Gründe, warum sich die Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnen kann, auch wenn eigentlich keine Verpflichtung dazu besteht. Die folgende Liste nennt die häufigsten Gründe, ist aber keinesfalls vollständig. Im Zweifel vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin für eine Beratung:
• Wechsel der Arbeitsstelle mitten im Jahr
• Fahrtweg von mindestens 18 km zur Arbeit
• Fortbildungskosten, Fachbücher, Arbeitskleidung usw., die selbst bezahlt wurden
• Reisekosten, die nicht vom Arbeitgeber erstattet werden
• Kosten für eine Zweitwohnung am Arbeitsort, weil dieser vom Wohnort mindestens 1 Stunde entfernt ist
• hohe Handwerkerkosten für Arbeiten am eigenen Haus/Wohnung z. B. für die energetische Sanierung
• Kinderbetreuungskosten
• Spenden
• amtlich festgestellter Schwerbehinderungsgrad
• private Altersvorsorge z. B. Riester oder Basisrentenvertrag
• hohe Krankheitskosten z. B. für Zahnersatz, Hörgerät oder Brille (ärztliche Verordnung notwendig)
• Unterhaltszahlungen an Familienangehörige
• Steuerklassenwahl 3/5 bei Ehepaaren
• Zweitjob, der mit der Steuerklasse 6 abgerechnet wird

Es kommt darauf an, wie der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Minijob berechnet. Wird der Minijob mit 2 % pauschaler Lohnsteuer abgerechnet, muss dieser in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben werden und es ergibt sich auch keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Wird der Minijob jedoch mit der Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben und auch die Einkünfte aus dem Minijob in der Anlage N mit angeben.

Ja, eine Steuererklärung kann immer freiwillig abgegeben werden, unabhängig von der Dauer der Beschäftigung. Vor allem, wenn man unterjährig beginnt zu arbeiten, kann es sich lohnen eine Steuererklärung abzugeben, auch wenn man keine hohen Werbungskosten ansetzen kann.

Alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Beruf und der zukünftigen Erzielung von Einkünften anfallen, z. B. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, berufstypische Arbeitskleidung, Fachbücher und -zeitschriften, Büromaterial, Telefonkosten, Beiträge zur Gewerkschaft oder Berufsverbänden, Reisekosten, Fortbildungen inkl. der Prüfungsgebühren und Reisekosten, Bewerbungskosten, Homeofficepauschale. Umzugskosten, wenn eine neue Arbeitsstelle in einem anderen Ort angetreten wird, oder die Anmietung einer Zweitwohnung. Zu den Werbungskosten gehören auch Berufsrechtsschutzversicherungen, Anwaltskosten bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und zum Teil die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung.

Grundsätzlich können Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von EUR 800,00 netto sofort vollständig abgezogen werden. Digitale Wirtschaftsgüter wie Computer, Drucker & Scanner können über eine Nutzungsdauer von einem Jahr abgeschrieben werden, für andere Wirtschaftsgüter sind diese Nutzungsdauern oft deutlich länger. Ggf. muss der Anteil der beruflichen Nutzung dargelegt werden, wenn z. B. der Computer auch privat genutzt wird.

Ja, Ausgaben für die Homeoffice-Ausstattung können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber diese nicht erstattet und der Anteil der beruflichen Nutzung nachgewiesen werden kann.

Ja, Reisekosten können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn diese nicht bereits vom Arbeitgeber erstattet wurden. Für Fahrtkosten und die Verpflegung werden i. d. R. Pauschalen angesetzt, Übernachtungskosten müssen durch Rechnungen belegt werden.

Nein, das stimmt nicht. Es kommt vor, dass das Finanzamt eine Erinnerung verschickt, weil im Vorjahr eine Erklärung abgegeben wurde. Liegen aber keine anderen Gründe für eine verpflichtende Abgabe vor (z. B. wegen Vermietungseinkünften oder Bezug von Entgeltersatzleistungen) müssen Sie nicht jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Rentner

Diese Frage lässt sich leider nicht pauschal beantworten, da je nach Datum des Renteneintritts ggf. ein höherer Anteil der Rente besteuert wird. Zudem spielen weitere persönliche Faktoren eine Rolle, z. B. ob Sie verheiratet oder alleinstehend sind, ein Schwerbehinderungs- oder Pflegegrad vorliegt oder weitere Einkünfte aus einem Minijob oder der Verpachtung von Land erzielt werden.

Beispiel: Ein alleinstehender Rentner ohne weitere Einkünfte, der erstmals ab 2022 eine gesetzliche Rente erhält und in 2023 eine durchschnittliche gesetzliche Bruttorente von EUR 1.300,00 (vor Abzug der Kranken- und Rentenversicherung) pro Monat bezogen hat, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Ja. Das kann sich zum Beispiel lohnen, wenn Sie zwar eine kleine Rente beziehen, aber Einkünfte aus Kapitalerträgen (z. B. Zinsen, Dividenden) von mehr als EUR 1.000,00 pro Jahr erzielen und die Bank automatisch 25 % Kapitalertragsteuer einbehält. Ihr persönlicher Steuersatz liegt dann ggf. unter den 25 % und durch die Erklärung kann die einbehaltene Kapitalertragsteuer zurückgeholt werden. Eventuell empfiehlt es sich auch in einem solchen Fall eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen. Fordern Sie die Steuerbescheinigungen von Ihrer Bank an und wir prüfen den Fall gern für Sie.

Die folgende Aufzählung enthält die häufigsten Ausgaben, die angesetzt werden können, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte berücksichtigen Sie auch unsere Checkliste zur Einkommensteuererklärung im Downloadbereich:
• Krankheitskosten z. B. Zahnersatz, Hörgerät, Brille (mit Verordnung), Physiotherapie, Fahrten zum Arzt
• Schwerbehinderungs- und/oder Pflegegrad
• Kosten für die Pflege zu Hause oder für die Unterbringung im Pflegeheim, die nicht von der Pflegekasse
übernommen werden
• pflegebedürftige Angehörige, um die Sie sich kümmern
• Spenden
• Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt (z. B. Maler, Schornsteinfeger, Heizungswartung)
• Nebenkostenabrechnung für die eigene Wohnung
• Hausnotrufsystem
• Haushaltshilfe
• Versicherungen (z. B. Haftpflicht, Unfall)

Wenden Sie sich am besten zeitnah an Ihr zuständiges Finanzamt und bitten um eine Prüfung und schriftliche Mitteilung. Die Finanzämter können die Rentenbezüge elektronisch abrufen und prüfen grundsätzlich auch selbst eine Abgabepflicht. Dies erfolgt aber meist sehr spät und dann müssen ggf. gleich für vier Jahre Einkommensteuererklärungen nachgereicht werden, was eine hohe finanzielle Belastung darstellen kann. Gern prüfen wir auch mit Ihnen gemeinsam, ob eine Pflicht zur Abgabe eine Einkommensteuererklärung besteht.

Bitte beachten Sie, dass die genannten Fragen und Antworten allgemeiner Natur sind und sich nicht auf Ihre individuelle Situation beziehen können. Für eine detailliertere Beratung empfehlen wir Ihnen, einen persönlichen Termin zu vereinbaren.

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